OFD Koblenz - Verfügung vom 14.03.2007
S 6104 A - St 35 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 14.03.2007 (S 6104 A - St 35 3) - DRsp Nr. 2008/91006

OFD Koblenz, Verfügung vom 14.03.2007 - Aktenzeichen S 6104 A - St 35 3

DRsp Nr. 2008/91006

Umsetzung des 3. ÄndG zum KraftStG: Anwendungsrahmen des neuen § 2 Abs. 2a Nr. 1 und 2 KraftStG; - Kurzinformation der Steuergruppe St 3 - Kraftfahrzeugsteuer

In den bisherigen Veröffentlichungen (Presse, sonstige Medien) ist offensichtlich allgemein davon ausgegangen worden, dass sämtliche Geländewagen, Sport-Utility-Vehicles, Großraum-Limousinen, Kleinbusse, Mehrzweckfahrzeuge und Pick-up-Fahrzeuge von den Neuregelungen des § 2 Abs. 2a Nr. 1 und 2 KraftStG erfasst werden.

Das Gesetz nennt aber lediglich

  • in Nr. 1 Fahrzeuge der Klasse N1 (für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern), Aufbauarten BA (Lastkraftwagen) oder BB (Van = Lastkraftwagen mit Kastenaufbau) und

  • in Nr. 2 Mehrzweckfahrzeuge, Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern) gelten; es handelt sich um solche Fahrzeuge, die die in der EU-Zulassungsrichtlinie zur Klasse M1 AF aufgeführte Gewichtsvergleichsformel erfüllen.