OFD Koblenz - Verfügung vom 14.07.2008
S 7165 A - St 44 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 14.07.2008 (S 7165 A - St 44 2) - DRsp Nr. 2008/92725

OFD Koblenz, Verfügung vom 14.07.2008 - Aktenzeichen S 7165 A - St 44 2

DRsp Nr. 2008/92725

Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze von Spielbanken; Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielbanken

Aufgrund einer - durch die Urteile des EuGH vom 17.02.2005, Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 veranlassten - Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 unterliegen ab dem 06.05.2006 die Glücksspielumsätze der öffentlichen Spielbanken erstmals und die Umsätze der gewerblichen Glücksspielbetreiber wieder der Umsatzsteuer (siehe auch Rdvfg. vom 08.05.2006 - S 7165 A - St 44 2).

Es stellt sich dadurch die Frage, welche Zahlungen der Spieler an die Spielbank die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Glücksspielumsatz bilden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:

Bei Umsätzen der Spielbanken, bei denen diese ein Spielrisiko trägt, ist die Bemessungsgrundlage für die Spielumsätze nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 05.05.1994, Rs. C-38/93, Glawe, und dem BMF-Schreiben vom 05.07.1994, BStBl 1994 I S. 465, nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Spieleinsatz und den ausgezahlten Gewinnen (sog. Bruttospielbetrag) zu bestimmen. Bei den übrigen Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, ist die Provision der Spielbank das Entgelt für deren Leistung.