OFD Koblenz - Verfügung vom 14.07.2008
S 7280 A - St 44 5

OFD Koblenz - Verfügung vom 14.07.2008 (S 7280 A - St 44 5) - DRsp Nr. 2008/92719

OFD Koblenz, Verfügung vom 14.07.2008 - Aktenzeichen S 7280 A - St 44 5

DRsp Nr. 2008/92719

Umsatzsteuer: Angaben in der Rechnung, § 14 UStG hier: verschiedene Hinweise

Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:

Kontoauszüge als Rechnungen

Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszugs über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 UStG darstellt.

Hiervon zu unterscheiden sind die Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese Kontoauszüge stellen, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt, keine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 UStG dar. Ergänzend fügt die OFD hinzu, dass ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen muss, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

In den meisten Fällen enthält der Kontoauszug lediglich den Namen des Leistungsempfängers; die Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht aufgeführt. Die genaue Anschrift ergibt sich jedoch i.d.R. aus den übrigen vorhandenen Unterlagen (§ 31 UStDV).

Gesonderter Steuerausweis in Rechungen der Hörgeräteakustiker