In Artikel 13 Absatz 6 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Frankreich) ist vorgesehen, dass im Fall des internationalen Arbeitnehmerverleihs beiden Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht zusteht; nach Artikel 20 Abs. 1 Buchst. c DBA Frankreich wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die französische Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet wird.