OFD Koblenz - Verfügung vom 14.10.2005
S 1301 A - Frank - St 33 3/St 32 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 14.10.2005 (S 1301 A - Frank - St 33 3/St 32 2) - DRsp Nr. 2008/89420

OFD Koblenz, Verfügung vom 14.10.2005 - Aktenzeichen S 1301 A - Frank - St 33 3/St 32 2

DRsp Nr. 2008/89420

Art. 13 Abs. 6 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des deutsch-französischen DBA; Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte aus Billigkeitsgründen; Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums; Kurzinformation Doppelbesteuerungsabkommen Nr. 116/2005

In Artikel 13 Absatz 6 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Frankreich) ist vorgesehen, dass im Fall des internationalen Arbeitnehmerverleihs beiden Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht zusteht; nach Artikel 20 Abs. 1 Buchst. c DBA Frankreich wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die französische Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet wird.