OFD Koblenz - Verfügung vom 14.10.2005
S 2706 A - St 33 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 14.10.2005 (S 2706 A - St 33 1) - DRsp Nr. 2008/89425

OFD Koblenz, Verfügung vom 14.10.2005 - Aktenzeichen S 2706 A - St 33 1

DRsp Nr. 2008/89425

Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 11.09.2002 (KSt-Kartei, Karte A 18 zu § 4 KStG), ergänzend folgende Auffassung zu vertreten:

1. Rücklagenbildung bei Regiebetrieben

Wegen der Zulässigkeit der Rücklagenbildung wird auf die in Rdnr. 23 des BMF-Schreibens vom 11.09.2002 (in der Fassung vom 08.08.2005) (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze verwiesen. Diese Grundsätze gelten auch für Regiebetriebe.

2. Buchgewinne bei Tausch von Wirtschaftsgütern

Nach Rdnr. 22 des BMF-Schreibens vom 11.09.2002 ist für die Ermittlung des nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG maßgebenden Gewinns grundsätzlich der verwendbare Gewinn maßgebend. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. rechnen zu diesem Gewinn nicht bloße Buchgewinne, die sich beim Tausch von Wirtschaftsgütern des Betriebs gewerblicher Art ergeben. Durch den Tausch gelten die Buchgewinne als reinvestiert und damit als für betriebliche Zwecke verwendet.

3. Wiedereinlage erhaltener Dividenden in die ausschüttende Gesellschaft