Mit BFH-Urteil vom 06.12.2001 - V R 43/00 (BStBl 2002 II S. 701) wurde entschieden, dass bei einer Veräußerung von Waren in einem sogenannten Hofladen
nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufte landwirtschaftliche Produkte der Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen,
die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelsware) dagegen nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern ist.
Der BFH hat offen gelassen, ob die ertragsteuerrechtlichen Abgrenzungsgrundsätze für den Zukauf landwirtschaftlicher Produkte uneingeschränkt für das Umsatzsteuerrecht übernommen werden könnten.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben diese Frage erörtert und beschlossen, dass die Umsätze aus der Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Produkte im vorangegangenen Kalenderjahr 20 v.H. des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.
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