Die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG wurde mit Wirkung ab VZ 2006 aufgehobenGesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BStBl 2006 I S. 79). Davon unberührt bleibt die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Es ist geplant, ein BMF-Schreiben zur Zuordnung von Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung herauszugeben. Bis dahin bittet die OFD die allgemeinen Zuordnungs- und Abgrenzungskriterien zu beachten, d.h. …
für die Berücksichtigung von Sonderausgaben ist das Abflussprinzip maßgeblich. Daher können Steuerberatungskosten, die nach dem 31.12.2005 gezahlt werden, steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei ist unerheblich, für welchen Zeitraum sie angefallen sind.
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