OFD Koblenz - Verfügung vom 15.04.2005
G 1425 A - St 33 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 15.04.2005 (G 1425 A - St 33 1) - DRsp Nr. 2008/88876

OFD Koblenz, Verfügung vom 15.04.2005 - Aktenzeichen G 1425 A - St 33 1

DRsp Nr. 2008/88876

Steuerliche Behandlung von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG) und von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§§ 10b Abs. 2, 34g EStG)

1. Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b EStG)

Nach § 10b EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (§ 10b Abs. 1 und 1a) und Zuwendungen an politische Parteien (§ 10b Abs. 2) abzugsfähig. Die folgenden Ausführungen zu § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG gelten für den Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und nach § 9 Nr. 5 GewStG entsprechend, soweit nicht ausdrücklich auf bestehende Unterschiede hingewiesen wird.

2. Spendenbegriff