Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind überein gekommen, dass Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei bleiben, soweit sie aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X geleistet werden und über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, bleiben die Dienstverhältnisse, die der Arbeitgeber abgeschlossen hat, mit Wirkung für die Insolvenzmasse bestehen. Der Insolvenzverwalter muss also die Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigen und ihre Löhne und Gehälter aus der Masse zahlen.
Hat der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht vollständig erfüllt und ist daher im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Arbeitslohn rückständig geblieben, erhält der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|