Nach § 3 Nr. 11 EStG sind steuerfrei Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt worden sind, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Typischer Anwendungsfall hierzu sind die Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Pflegegeld im weiteren Sinne) in Fällen der Versorgung und Erziehung von Kindern durch eine fremde Person (vgl. ESt-Kartei zu § 3 Karte 4 der OFD Koblenz). Die Bezüge aus öffentlichen Mitteln können als Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG jedoch nur steuerfrei für denjenigen sein, dem sie bewilligt worden sind (BFH-Urteil vom 19.06.1997,BStBl 1997 II S. 652).
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Leistungen nach § 23 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem sog. kommunalen Erziehungsgeld.
Die Vorschrift lautet in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 12. 1998 (BGBl 1996 I S.
§ 23 Tagespflege
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