Es ist gefragt worden, ob die Billigkeitsregelung der Rdnr. 9, BMF-Schreiben vom 21.01.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl 2002 I S. 148, auch einkunftsartübergreifend angewandt werden kann. Nach dieser Regelung ist in dem Fall, dass mehrere vom Unternehmer für Privatfahrten genutzte Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören, der pauschalen Nutzungswertermittlung das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass die betrieblichen Kraftfahrzeuge durch Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören, nicht genutzt werden.
Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: