OFD Koblenz - Verfügung vom 15.12.2005
S 2332 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 15.12.2005 (S 2332 A) - DRsp Nr. 2008/89593

OFD Koblenz, Verfügung vom 15.12.2005 - Aktenzeichen S 2332 A

DRsp Nr. 2008/89593

Steuerliche Behandlung der Beiträge zur Zusatzversorgung der Deutschen Angestellten Krankenkasse - DAK und der Techniker-Krankenkasse; Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 131/2005

Für Arbeitnehmer der DAK bestehen Versorgungsregelungen nach dem Versorgungstarifvertrag der Ersatzkassen (EKT). Für die steuerrechtliche Beurteilung ist zu unterscheiden, ob Beiträge nach Anlage 7 oder Anlage 7a EKT erbracht werden:

Anlage 7 EKT

Nach Anlage 7 EKT versichert die Krankenkasse ihre Arbeitnehmer in der VBL. Durch die VBL-Pflichtversicherung nach Anlage 7 EKT erwirbt der Arbeitnehmer für sich und seine Hinterbliebenen eine Anwartschaft auf eine Gesamtversorgung gegen die VBL (Rente). Die Eigenanteile der Arbeitnehmer gehören zum Arbeitslohn und zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können (ab VZ 2005: § 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG).

Anlage 7a EKT und Anlagen 6a/b Techniker-Krankenkasse-Tarifvertrag - TRT

Nach bisheriger Rechtsauffassung gehörten die von den Arbeitnehmern getragenen Eigenanteile zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Anlage 7a EKT und Anlagen 6a/b TRT zum Arbeitslohn und stellten in gleicher Höhe Werbungskosten dar (vgl. Rdvfg. vom 01.08.2000 - S 2354 A - St 33 1).