OFD Koblenz - Verfügung vom 16.01.2007
S 1351 A - St 33 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.01.2007 (S 1351 A - St 33 3) - DRsp Nr. 2008/90796

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.01.2007 - Aktenzeichen S 1351 A - St 33 3

DRsp Nr. 2008/90796

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG);; Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cadbury Schweppes” C 196/04 vom 12.09.2006

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat am 12. September 2006 in der britischen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwider läuft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, beherrschten Gesellschaft erzielten Gewinne einbezogen werden, weil diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung erstreckt sich auf rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme sei folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die beerrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nacheht.