OFD Koblenz - Verfügung vom 17.01.2007
S 1301 A CH - St 33 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 17.01.2007 (S 1301 A CH - St 33 3) - DRsp Nr. 2008/90797

OFD Koblenz, Verfügung vom 17.01.2007 - Aktenzeichen S 1301 A CH - St 33 3

DRsp Nr. 2008/90797

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Binnenschiffern mit schweizerischem Arbeitgeber; Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Doppelbesteuerungsabkommen Nr. ST 3_2007K009

Hinsichtlich der Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes ausgeübt wird, das der Binnenschifffahrt dient, hat nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz (CH) der Vertragsstaat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens (=Arbeitgeber) befindet. Für derartige Arbeitslöhne, die ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von einem schweizerischen Arbeitgeber bezieht, hat mithin die Schweiz das Besteuerungsrecht.

Jedoch schränkt Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d) DBA-CH die Freistellung unter Progressionsvorbehalt auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen i.S.d. Art 15 DBA-CH ein, für die die Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt wird. Soweit die Tätigkeit in Deutschland oder in Drittstaaten erbracht wird, hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Eine dabei auftretende Doppelbesteuerung wird durch Übergang von der Freistellung zur Anrechnungsmethode vermieden, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-CH, d.h. die in der Schweiz einbehaltene auf diesen Teil der Vergütungen entfallene Steuer kann im Rahmen des § 34c EStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden.