Der BFH hat mit Urteil vom 17.5.2006 - X R 43/03 (BStBl 2006 II S. 868) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er kein Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist das o. a. BFH-Urteil in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden.
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