Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen (§ 10a Abs. 5 Satz 1 EStG - sog. Anbieterbescheinigung). Die ehemals in der Anlage AV einzutragende Sozialversicherungsnummer bzw. Zulagenummer ist hierbei ab Veranlagungszeitraum 2004 in einem eigens hierfür vorgesehenen Eintragungsfeld auf der Anbieterbescheinigung anzugeben (Kz 39.107/39.307). Die Bekanntmachung des amtlichen Musters erfolgte mit BMF-Schreiben vom 02.10.2003, BStBl 2003 I S. 493.
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