Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2007 - V R 75/03, BStBl 2008 II S. 323 entschieden, dass ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtline (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) auch dann von der Umsatzsteuer zu befreien sein kann, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung nicht direkt an die Schüler oder Hochschüler als Leistungsempfänger, sondern an eine Schule oder Hochschule erbringt.
Er hat ferner entschieden, dass Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen nur dann nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sind, wenn sie von einem selbständigen Lehrer persönlich und nicht durch von diesem beauftragte selbständige Dozenten erbracht werden.
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