OFD Koblenz - Verfügung vom 17.10.2007
S 7179 A - St 44 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 17.10.2007 (S 7179 A - St 44 2) - DRsp Nr. 2008/91560

OFD Koblenz, Verfügung vom 17.10.2007 - Aktenzeichen S 7179 A - St 44 2

DRsp Nr. 2008/91560

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für Leistungen im Vorschulbereich, Musikschulen und Ballettschulen

1. Allgemeines

Bildungseinrichtungen, die Kurse für Kinder ab einem Alter von drei Jahren anbieten (z.B. musikalische und tänzerische Frühausbildung oder naturwissenschaftliche Grundausbildung). können allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen sein, sofern die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Bildungsmaßnahmen auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

„Ordnungsgemäß” ist die Leistung insbesondere, wenn

  • sie hinsichtlich des Lehrplans, der Lehrmethode und des Lehrmaterials objektiv dazu geeignet ist, der Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung zu dienen,

  • insbesondere hinsichtlich der Kündigungsbedingungen und der Zahlungsmodalitäten sowie der Voraussetzungen für den Zugang zur Prüfung angemessene Teilnahmebedingungen gegeben sind und

  • die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.