Die Betriebsfinanzämter sollen auf Anforderung für die Erbschaftsteuerstellen den Wert von bestimmtem Betriebsvermögen oder den gemeinen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Wege der Amtshilfe ermitteln (H 39, 96 ErbStH 2003).
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24.09.2004 (BStBl 2004 I S. 916) wurde geregelt, dass die Grundbesitzwerte für Grundbesitz, der zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft, zum Sonderbetriebsvermögen oder zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft (Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren) gehört, gesondert festzustellen sind. R 124 Abs. 6 ErbStR ist nicht mehr anzuwenden.
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