OFD Koblenz - Verfügung vom 19.02.2008
S 7179 A - St 44 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 19.02.2008 (S 7179 A - St 44 2) - DRsp Nr. 2008/92440

OFD Koblenz, Verfügung vom 19.02.2008 - Aktenzeichen S 7179 A - St 44 2

DRsp Nr. 2008/92440

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG; Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)

Die Umsätze der Fahrschulen sind gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und den Regelungen in Abschn. 112 Abs. 7 UStR insoweit steuerfrei, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen.

Es ist gefragt worden, ob sich die Anerkennung der Fahrschule als berufsbildende Einrichtungen nach den Vorgaben des Abschn. 112 Abs. 7 UStR auch auf die Aus- und Weiterbildungskurse nach dem BKrFQG erstrecken und die Lehrgänge somit auch ohne weitere Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sind.

Hierzu bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die Anerkennung von Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entsprechend Abschn. 112 Abs. 7 UStR erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG, der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskuse.

Die entsprechenden Auszüge des BKrFQG sind im Anhang dargestellt.

Anhang

§ 4 BKrFQG

Erwerb der Grundqualifikation