Mit Bezugsverfügung hatte die OFD angewiesen, dass Anträge auf Änderung bestandskräftiger (festsetzungsverjährter) Festsetzungen bis zur Entscheidung der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren ruhen.
Der BFH hat mit Urteilen vom 23.11.2006 (Az. V R 28/05, V R 51/05 und V R 67/05) die Änderungsmöglichkeit bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide verneint. Die Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder hatten in der Sitzung II/07 die Veröffentlichung der v.g. Urteile beschlossen, so dass diese allgemein anwendbar sind.
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