Arbeitgeber, die an der VBL beteiligt sind, zahlen nach § 64 Abs. 2 der VBL-Satzung eine monatliche Umlage i. H. von insgesamt 7,86 v. H. Dieser Umlagesatz teilt sich in einen Arbeitgeberanteil in Höhe von 6,45 v. H. und einen Arbeitnehmeranteil in Höhe von 1,41 v. H. auf (§ 64 Abs. 3 der VBL-Satzung). Diese monatlichen Umlageteile stellen sowohl hinsichtlich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Eine entsprechende Klarstellung wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 in § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG aufgenommen.
Es mehren sich in der letzten Zeit Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide von Arbeitnehmern, die über ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zusatzversorgung bei der VBL erhalten und dafür einen Arbeitnehmeranteil am Umlagesatz zu tragen haben. Zur Begründung wird angeführt, dass der Bruttoarbeitslohn um die an die VBL geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zu hoch angesetzt sei. Die Umlagezahlungen (Arbeitnehmerbeiträge) an die VBL seien ganz oder zum Teil kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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