OFD Koblenz - Verfügung vom 19.11.2007
S 7206/S 7300 A - St 44 5

OFD Koblenz - Verfügung vom 19.11.2007 (S 7206/S 7300 A - St 44 5) - DRsp Nr. 2008/91610

OFD Koblenz, Verfügung vom 19.11.2007 - Aktenzeichen S 7206/S 7300 A - St 44 5

DRsp Nr. 2008/91610

Umsatzsteuer: Umsetzung der „Seeling” -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden; Zusätzliche Hinweise zur Anwendung der in der Rundverfügung vom 15.04.2004 - S 7206/S 7300 A - St 44 5 genannten BMF-Schreiben

1. Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen

1.1 Zuordnungswahlrecht

Beträgt die unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes mindestens 10 v. H. (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG), so bestehen für den Unternehmer - wie bisher - folgende Zuordnungsmöglichkeiten, zwischen denen er frei wählen kann:

  • Zuordnung des gesamten Gebäudes zum unternehmerischen Bereich,

  • Zuordnung des gesamten Gebäudes zum nichtunternehmerischen Bereich,

  • Zuordnung nur des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Unternehmen und Zuordnung des verbleibenden Gebäudeteils zum nichtunternehmerischen Bereich (sog. getrennte Zuordnung).

Dieses Zuordnungswahlrecht besteht auch bei einem im Übrigen für eigene Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus, in dem der Unternehmer ein Arbeitszimmer mit mindestens 10 v. H. der Gesamtnutzfläche für seine unternehmerische Tätigkeit verwendet (Beispiel 3 des BMF-Schreibens vom 13. April 2004 IV B 7 - S 7300 - 26/04, a. a. O.)

1.2 Zuordnung zum Unternehmen nur bei eindeutigen Beweisanzeichen