OFD Koblenz - Verfügung vom 20.03.2007
S 2285 A - St 32 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 20.03.2007 (S 2285 A - St 32 3) - DRsp Nr. 2008/91015

OFD Koblenz, Verfügung vom 20.03.2007 - Aktenzeichen S 2285 A - St 32 3

DRsp Nr. 2008/91015

Außergewöhnliche Belastungen - Unterhaltsleistungen an Angehörige; Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen unabhängig vom Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Einkommensteuer Nr. ST 3_2007K043

Unterhaltszahlungen können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wurde bislang gemäß R 33a. 1 Abs. 2 Satz 1 EStR gefordert, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft einzusetzen hatte (sog. Erwerbsobliegenheit).

Der BFH hat entgegen dieser Verwaltungsauffassung mit Urteil vom 18.5.2006 - III R 26/05 - entschieden, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, die sog. Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen ist. Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vor, ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend zu unterstellen.