Nach Art. I § 21 Abs. 4 SGB X - Verwaltungsverfahren - haben die FÄ Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmter Personen zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist (vgl. AO -Kartei der OFD Koblenz, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO Karte 7). Diese Vorschrift gilt auch für das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz -
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