OFD Koblenz - Verfügung vom 20.05.1999
S 4505 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 20.05.1999 (S 4505 A) - DRsp Nr. 2008/92119

OFD Koblenz, Verfügung vom 20.05.1999 - Aktenzeichen S 4505 A

DRsp Nr. 2008/92119

§ 3 GrEStG Gemischte Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage

1. Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden i. S. des ErbStG und SchenkStG; Schenkungen unter einer Auflage unterliegen nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der SchenkSt abziehbar sind.

Mit Beschl. v. 15.5.1984 (BStBl II, 608) hat das BVerfG entschieden, daß bei belastet erworbenen Vermögen im Ausmaß der Belastung neben der SchenkSt keine GrESt zu erheben ist. Nach Auffassung des BVerfG dürfen Belastungen, die wegen ihrer Nichtabzugsfähigkeit bei der ErbSt oder SchenkSt mittelbar Bemessungsgrundlage für die ErbSt und SchenkSt sind, nicht noch einmal Bemessungsgrundlage für die GrESt sein, unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich ErbSt oder SchenkSt erhoben wird.