OFD Koblenz - Verfügung vom 20.07.2005
S 7200 - St 44 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 20.07.2005 (S 7200 - St 44 4) - DRsp Nr. 2008/89207

OFD Koblenz, Verfügung vom 20.07.2005 - Aktenzeichen S 7200 - St 44 4

DRsp Nr. 2008/89207

Umsatzsteuerliche Behandlung der Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden; ; Kostenschuldnerschaft öffentlich bestellter Vermessungsingenieure

Bezüglich der Prüfungs- und Übernahmegebühren der Katasterämter wurde bisher von einer Gesamtschuldnerschaft des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und seines Auftraggebers ausgegangen, so dass nach Abschnitt 152 Abs. 3 UStR die Annahme eines durchlaufenden Postens ausgeschlossen war, wenn der Prüfingenieur diese Gebühren verauslagt und an seinen Auftraggeber weiterberechnet.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.10.2003 - 12 A 0918/03 OVG entschieden, dass nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz der Vermessungsingenieur hinsichtlich der Gebühr für die Prüfung und Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster nicht selbst Kostenschuldner ist. Das OVG weicht damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, die Grundlage für die umsatzsteuerliche Beurteilung war.

Angesichts dieser geänderten Rechtsauffassung, sind die vom Prüfingenieur verauslagten und an seinen Auftraggeber weiterberechneten Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden ab dem Zeitpunkt der v. g. Urteilsverkündung als durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 S. 6 UStG anzusehen.