Bezüglich der Prüfungs- und Übernahmegebühren der Katasterämter wurde bisher von einer Gesamtschuldnerschaft des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und seines Auftraggebers ausgegangen, so dass nach Abschnitt 152 Abs. 3 UStR die Annahme eines durchlaufenden Postens ausgeschlossen war, wenn der Prüfingenieur diese Gebühren verauslagt und an seinen Auftraggeber weiterberechnet.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.10.2003 -
Angesichts dieser geänderten Rechtsauffassung, sind die vom Prüfingenieur verauslagten und an seinen Auftraggeber weiterberechneten Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden ab dem Zeitpunkt der v. g. Urteilsverkündung als durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 S. 6 UStG anzusehen.
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