Nach Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 11. September 2002 (BStBl 2002 I S. 935) können bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Grundsätze der Rdnm. 8 und 13 dieses Schreibens entsprechend angewendet werden.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat dies zur Folge, dass auch bei einem BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit eine dem Nennkapital vergleichbare Größe angenommen werden kann (vgl. z.B. § 10 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung - EigAnVO).
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