Es ist gefragt worden, wie zu verfahren ist, wenn der Bewertungsstelle für Zwecke der Bedarfsbewertung vom anfordernden Finanzamt ein unzutreffender Besteuerungszeitpunkt mitgeteilt wurde und dieser bereits Eingang in den Feststellungsbescheid gefunden hat. Insbesondere in Fällen des § 147 BewG ergeben sich Auswirkungen auf den Grundbesitzwert, weil der ertragsteuerliche Wert des Gebäudes bei einem abweichenden Besteuerungszeitpunkt hinsichtlich der Gebäudeabschreibungen anderweitig zu ermitteln ist.
Zur vorstehenden Problematik ist folgende Auffassung zu vertreten:
Gem. § 138 Abs. 1 S. 2 BewG hat die Grundbesitzbewertung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt und nach den Wertverhältnissen zum 01.01.1996 zu erfolgen. Der Vierte Abschnitt des BewG enthält keinerlei Aussagen zur Ermittlung des Besteuerungszeitpunkts.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|