OFD-Vfg. vom 08.01.2001 - S 1300/S 0622 A - St 34 3/St 53 3
I Grundsätzliche Anwendung des Progressionsvorbehalts
Der BFH hat in zwei Urteilen (Az. I R 63/00 vom 19.12.2001 in BFH/NV 2002 S. 584 und Az. I R 40/01 vom 15.05.2002 in BStBl 2002 II S. 660) entschieden, dass § 32 b Absatz 1 Nr. 2 EStG weder verfassungswidrig ist, noch gegen EU-Recht verstößt und auch mit DBA-Recht vereinbar ist. Die Anwendung setzt abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet. Eine Erlaubnisnorm für die Anwendung des Progressionsvorbehalts innerhalb des DBA ist nicht erforderlich. Insoweit hat der BFH seine frühere Rechtsprechung geändert, wonach es der ausdrücklichen Erlaubnis des Progressionsvorbehalts im DBA bedürfe. Eine Verfassungsbeschwerde ist z.Zt. nicht anhängig.