OFD Koblenz - Verfügung vom 22.01.1999
S 7306 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 22.01.1999 (S 7306 A) - DRsp Nr. 2008/86693

OFD Koblenz, Verfügung vom 22.01.1999 - Aktenzeichen S 7306 A

DRsp Nr. 2008/86693

§ 15 UStG Vorsteueraufteilung beim Erwerb gemischt genutzter bebauter Grundstücke

Mit Urt. v. 5.2.1998 - V R 101/96 - (BStBl 1998 II S. 492) und 12.3.1998 - V R 50/97 - (BStBl 1998 II S. 525) hat der BFH entschieden, daß ein Unternehmer beim Kauf eines sog. gemischt genutzten bebauten Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbare und die nicht abziehbare Vorsteuer anhand von Ertragswerten ermitteln kann. Die genannten BFH-Entscheidungen sind nur beim Erwerb (Kauf) von Grundstücken anzuwenden.

Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes durch den Unternehmer richtet sich die Aufteilung der nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge wie bisher grundsätzlich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen (vgl. Abschn. 208 Abs. 2 S. 8 ff. UStR).