Im Zusammenhang mit den in 2001 in Kraft getretenen Änderungsgesetzen stellt sich die Frage nach der zeitlichen (erstmaligen) Anwendung der Regelungen, für die in § 52 Abs. 2ff. EStG keine besonderen Anwendungsregelungen getroffen worden sind und für die damit die Generalklausel des § 52 Abs. 1 EStG gilt.
Diese Vorschrift ist letztmals durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19.12.2000 (StEuglG; BStBl 2001 I S. 3) in der Weise geändert worden, dass die Fassung des EStG erstmals ab dem VZ 2002 anzuwenden ist.
Zu beachten ist aber, dass nach Art. 38 Abs. 1 StEuglG dieses Gesetz erst am 1.1.2002 in Kraft tritt.
Erst ab diesem Stichtag wird somit auch die Änderung des § 52 Abs. 1 EStG (erstmalige Anwendung ab 2002) wirksam.
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