Nach den MfFuW-Erlassen vom 5.6.1963 und vom 19.7.1966 - S 2130 A - IV S - gilt folgende Regelung:
„Bei Gebäuden, die ausschließlich dem Einzelhandel dienen (Warenhäuser, Kaufhäuser u. ä.), ist ohne Rücksicht auf die Größe der Gebäude allgemein von Beanstandungen abzusehen, wenn als voraussichtliche Nutzungsdauer ein Zeitraum von mindestens 33 1/3 Jahren angenommen wird, was einem AfA-Satz von 3 v.H. entspricht.”
Die vorstehende Regelung wird aufgehoben. Die Aufhebung gilt für Gebäude, für die der Bauantrag nach dem 31.8.2007 gestellt wird, bzw. die nach dem 31.8.2007 angeschafft werden.
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