Häufig bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Teilnahme an Pkw-Sicherheitstrainings an, die z. B. vom ADAC, ACE, Deutsche Verkehrswacht und TÜV durchgeführt werden. Die Kosten werden von den Arbeitgebern getragen. Die Teilnahme an den Sicherheitskursen erfolgt in der Regel während der Arbeitszeit.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören Vorteilszuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nur dann nicht zum Arbeitslohn, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgen. Sie dürfen weder das Ziel der Entlohnung haben, noch darf der Arbeitnehmer sie als Frucht seiner Dienstleistung auffassen. Die Zuwendungen müssen sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.
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