Der BFH hat das Verfahren
In seinem Leitsatz hat der BFH wie folgt ausgeführt:
„Hat ein Unternehmer im Jahr 2000 die ihm bei der Anschaffung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten PKW in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß der damals geltenden Vorschrift des § 15 Abs. 1b UStG (nur) in Höhe von 50 v.H. als Vorsteuer abgezogen und macht er im Jahr 2003 einen Teil der ursprünglich nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG nachträglich geltend, muss er die in diesem Jahr erfolgte private Verwendung des PKW versteuern.”
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