OFD Koblenz - Verfügung vom 22.12.2005
S 2742 a - St 33 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 22.12.2005 (S 2742 a - St 33 1) - DRsp Nr. 2008/89742

OFD Koblenz, Verfügung vom 22.12.2005 - Aktenzeichen S 2742 a - St 33 1

DRsp Nr. 2008/89742

allgemeine Vorschriften: Bescheinigung im Sinne der Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 22.07.2005 (KSt-Kartei, § 8a Karte 7)

Das BMF hat mit Schreiben vom 20.10.2005 - IV B 7 - S 2742 a - 43/05 - gegenüber dem Zentralen Kreditausschuss - Bundesverband deutscher Banken e. V. und dem Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V. wie folgt Stellung genommen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage übersende ich das mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Muster einer Bescheinigung im Sinne der Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 22. Juli 2005 (BStBl 2005 I S. 829). Die Musterbescheinigung kann Ihren Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. ...

Auf der Grundlage der anhand des Musters erstellten Bescheinigung kann ein Kreditnehmer in der Regel den Gegenbeweis im Sinne der Tz. 20, BMF-Schreiben vom 15.07.2004 - IV A 2 - S 2742 a - 20/04, BStBl 2004 I S. 593 (vgl. KSt-Kartei, § 8a Karte 6) führen. Durch abweichend vom Muster gestaltete Nachweise (z.B. durch eine selbst entworfene Bescheinigung) kann der Gegenbeweis erbracht werden, wenn darin in vergleichbarer Weise alle gegenbeweiserheblichen Tatsachen mitgeteilt werden und dieser Nachweis vor dem 30. Oktober 2005 durch das Kreditinstitut ausgestellt wurde. ...”

Das den Bankverbänden übersandte Bescheinigungsmuster ist in der Anlage abgedruckt.

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