OFD Koblenz - Verfügung vom 23.01.2008
S 0186 a A - St 33 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 23.01.2008 (S 0186 a A - St 33 1) - DRsp Nr. 2008/92632

OFD Koblenz, Verfügung vom 23.01.2008 - Aktenzeichen S 0186 a A - St 33 1

DRsp Nr. 2008/92632

Steuerliche Behandlung von Fitness-Studios gemeinnütziger Sportvereine (§ 67a AO)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten.

Wenn die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut werden, ist ein Zweckbetrieb i.S. des § 67a AO (sportliche Veranstaltung) anzunehmen. Werden nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt nach der Regelung im AEAO zu § 67a, Nr. 12, insoweit ein Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO vor, als die Mieter Mitglieder des Sportvereins sind. Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder ist dem gegenüber ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben.