Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten.
Wenn die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut werden, ist ein Zweckbetrieb i.S. des § 67a AO (sportliche Veranstaltung) anzunehmen. Werden nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt nach der Regelung im AEAO zu § 67a, Nr. 12, insoweit ein Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO vor, als die Mieter Mitglieder des Sportvereins sind. Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder ist dem gegenüber ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben.
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