Nach schwedischem Recht hat die schwedische Steuerverwaltung Steuerpflichtige, über die sie Auskünfte nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 erteilt, hierüber grundsätzlich in Kenntnis zu setzen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der ersuchende EU-Mitgliedstaat in seinem Auskunftsersuchen bittet, von einer Information des Steuerpflichtigen über das Auskunftsersuchen abzusehen. In diesen Fällen ist in dem Vordruck SCAC 2004 in dem Feld O7 folgender Hinweis einzutragen: „Von einer Information des Steuerpflichtigen über dieses Auskunftsersuchen bitte ich abzusehen”.
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