OFD Koblenz - Verfügung vom 23.05.2007
S 2133 A - St 31 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 23.05.2007 (S 2133 A - St 31 4) - DRsp Nr. 2008/91161

OFD Koblenz, Verfügung vom 23.05.2007 - Aktenzeichen S 2133 A - St 31 4

DRsp Nr. 2008/91161

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Domainnamen; Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Einkommensteuer Nr. ST 3_2007K058

In der Kurzinfo Nr. 085/05 vom 21.7.2005 - S 2133 A wurde darauf hingewiesen, dass Rechtsbehelfsverfahren bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung von Domainnamen wegen einem beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren (Az. III R 6/05) ruhen sollten.

Der BFH hat in diesem Verfahren mit Urteil vom 19.10.2006, BFH/NV 2007 S. 546, nun entschieden, dass die Aufwendungen für einen Domainnamen im Rahmen einer Gewinnermittlung als Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu behandeln sind.

Der Domainname ist grundsätzlich nicht abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. In dem Urteilsfall wurde der Vertrag über die Domain auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Weiterhin stellt der BFH in seinem Urteil klar, dass Aufwendungen für das Wirtschaftsgut Domainname von dem eigenständigen Wirtschaftsgut Website zu trennen sind, es entsteht kein einheitliches Wirtschaftsgut. Durch die Erstellung einer Website verliert der Domainname nicht seine selbständige Bewertbarkeit und damit auch nicht seine Eigenschaft als selbständiges Wirtschaftsgut.