OFD Koblenz - Verfügung vom 23.09.2003
S 7348 A - St 44 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 23.09.2003 (S 7348 A - St 44 1) - DRsp Nr. 2008/87347

OFD Koblenz, Verfügung vom 23.09.2003 - Aktenzeichen S 7348 A - St 44 1

DRsp Nr. 2008/87347

§ 18 UStG; Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Insolvenzfällen

Die nachfolgenden Regelungen sind zum Widerruf und zur Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Insolvenzfällen zu beachten:

1 Allgemeine Grundsätze

Wurde eine Sondervorauszahlung gem. § 47 UStDV durch den Unternehmer entrichtet, so ist die Sondervorauszahlung in der Regel bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember anzurechnen (§ 48 Abs. 4 UStDV, Abschnitt 228 Abs. 6 UStR). Dies gilt grundsätzlich auch in Insolvenzfällen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners keinen Einfluss hat (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2000 V R 87/99, BStBl 2000 II S. 639). Unerheblich ist auch, dass dem Insolvenzverwalter aus insolvenzrechtlichen Gründen (Abgrenzung Insolvenzforderungen zu den Masseverbindlichkeiten) eine neue zweite (9000er) Steuernummer erteilt wird.