OFD Koblenz - Verfügung vom 23.12.2003
S 2139S 2139 a A

OFD Koblenz - Verfügung vom 23.12.2003 (S 2139S 2139 a A) - DRsp Nr. 2008/87390

OFD Koblenz, Verfügung vom 23.12.2003 - Aktenzeichen S 2139S 2139 a A

DRsp Nr. 2008/87390

§ 6 b EStG; Identität des veräußerten und des angeschafften/hergestellten Wirtschaftsguts

Mit der Änderung des § 6 b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 u. Abs. 10 EStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) gilt für Veräußerungen (= entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums) nach dem 31.12.2001 wieder die bereits vor 1999 geltende gesellschafterbezogene Betrachtungsweise.

Fraglich war, ob im Rahmen des § 6 b EStG bei gesellschafterbezogener Betrachtungsweise stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter nur auf bestimmte andere angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden können oder ob das veräußerte Wirtschaftsgut und das angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden sollen, identisch sein kann.

Es bestanden Zweifel daran, ob die in § 6 Abs. 5 EStG aufgestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die entgeltlichen Übertragungsvorgänge im Sinne des § 6 b EStG übertragen werden können, insbesondere, ob von § 6 Abs. 5 EStG ausgeschlossene unentgeltliche Übertragungsvorgänge zwischen Schwesterpersonengesellschaften bei Entgeltlichkeit über § 6 b EStG gestaltbar sind.