In der Anlage 1 veröffentlicht die OFD eine Ablichtung der mit der luxemburgischen Finanzverwaltung geschlossenen Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind.
Hinsichtlich der Umsetzung der Verständigungsvereinbarung haben beide Seiten eine gemeinsame Vorgehensweise festgelegt. Eine Ablichtung der Umsetzungsvereinbarung wurde in der Anlage 2 beigefügt.
Die Verständigungsvereinbarung soll für Steuerjahre zur Anwendung kommen, die ab dem 01.07.2005 beginnen und nach Ablauf von drei Jahren durch die zuständigen Behörden auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden. Fragen zur Umsetzung der Verständigungsvereinbarung sollen im Rahmen der ASt II/05 (15.-17.06.2005) erörtert werden.
Verständigungsvereinbarung
zum Abkommen vom 23. August 1958
in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973
zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, die in einem der beiden
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