OFD Koblenz - Verfügung vom 24.05.2005
S 1301 A - Luxemburg - St 33 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 24.05.2005 (S 1301 A - Luxemburg - St 33 3) - DRsp Nr. 2008/89010

OFD Koblenz, Verfügung vom 24.05.2005 - Aktenzeichen S 1301 A - Luxemburg - St 33 3

DRsp Nr. 2008/89010

Besteuerung von Berufskraftfahrern mit luxemburgischen Arbeitgebern und Wohnsitz in Deutschland; ; Abschluss einer Verständigungsvereinbarung mit der luxemburgischen Finanzverwaltung

In der Anlage 1 veröffentlicht die OFD eine Ablichtung der mit der luxemburgischen Finanzverwaltung geschlossenen Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind.

Hinsichtlich der Umsetzung der Verständigungsvereinbarung haben beide Seiten eine gemeinsame Vorgehensweise festgelegt. Eine Ablichtung der Umsetzungsvereinbarung wurde in der Anlage 2 beigefügt.

Die Verständigungsvereinbarung soll für Steuerjahre zur Anwendung kommen, die ab dem 01.07.2005 beginnen und nach Ablauf von drei Jahren durch die zuständigen Behörden auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden. Fragen zur Umsetzung der Verständigungsvereinbarung sollen im Rahmen der ASt II/05 (15.-17.06.2005) erörtert werden.

Verständigungsvereinbarung

zum Abkommen vom 23. August 1958

in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973

zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, die in einem der beiden