Mit der im Bezug genannten Kurzinfo hatte die OFD darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und Länder in der Sitzung Ust IV/07 die Frage der Eigenschaft einer berufsbildenden Einrichtung von Tanz- und Ballettschulen erörtern und gebeten, Entscheidungen über die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen von Ballettschulen bis dahin zurückzustellen.
Nach dem Beschluss der Umsatzsteuer-Referatsleiter sind Tanz- und Ballettschulen entsprechend der Rechtsauffassung des Finanzgerichts München in seinem Urteil vom 18.11.2004 14 K 5057/01, EFG 2005, 740, nicht als allgemein- oder berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG anzusehen. Dies gilt auch, soweit im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass einzelne Schüler aufgrund des Tanz- oder Ballettunterrichts tatsächlich den Tanzberuf ergriffen haben.
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