OFD Koblenz - Verfügung vom 24.07.2007
S 7179 A - St 44 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 24.07.2007 (S 7179 A - St 44 2) - DRsp Nr. 2008/91376

OFD Koblenz, Verfügung vom 24.07.2007 - Aktenzeichen S 7179 A - St 44 2

DRsp Nr. 2008/91376

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für die Leistungen von Tanz- bzw. Ballettschulen; Kurzinfo Nr. St 4_2007K004 vom 04.05.2007 - S 7179 A - St 44 2

Mit der im Bezug genannten Kurzinfo hatte die OFD darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und Länder in der Sitzung Ust IV/07 die Frage der Eigenschaft einer berufsbildenden Einrichtung von Tanz- und Ballettschulen erörtern und gebeten, Entscheidungen über die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen von Ballettschulen bis dahin zurückzustellen.

Nach dem Beschluss der Umsatzsteuer-Referatsleiter sind Tanz- und Ballettschulen entsprechend der Rechtsauffassung des Finanzgerichts München in seinem Urteil vom 18.11.2004 14 K 5057/01, EFG 2005, 740, nicht als allgemein- oder berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG anzusehen. Dies gilt auch, soweit im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass einzelne Schüler aufgrund des Tanz- oder Ballettunterrichts tatsächlich den Tanzberuf ergriffen haben.