Nach § 51a BewG können sich Landwirte zu sogenannten Tierhaltungsgemeinschaften zusammenschließen. Damit wurde Landwirten die Möglichkeit gegeben, sich für eine gemeinschaftliche Tierhaltung oder Tierzucht zusammenzuschließen, ohne dass die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen durch die Gemeinschaft erfolgen muss. Die Gemeinschaft selbst muss somit keine eigene Land- und Forstwirtschaft betreiben, um landwirtschaftliche Einkünfte zu erzielen.
In der Regel erfolgen diese Zusammenschlüsse von viehstarken und viehschwachen Landwirten zur Nutzung noch freier Vieheinheiten. Die Mitunternehmer dieser Personengesellschaften erzielen nur dann Einkünfte aus § 13 Abs. 1 Satz 5 EStG, wenn die Voraussetzungen nach § 51a BewG erfüllt sind. Betreibt die Gesellschaft neben der Tierhaltung oder Tierzucht im Sinne des § 51a BewG noch eine gewerbliche Tätigkeit, so erzielt sie insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Der Gewinn aus der Tierzucht oder Tierhaltung im Sinne des § 51a BewG bleibt allerdings nach §
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