OFD Koblenz - Verfügung vom 24.10.2008
S 3014b A - St 35 5

OFD Koblenz - Verfügung vom 24.10.2008 (S 3014b A - St 35 5) - DRsp Nr. 2008/93015

OFD Koblenz, Verfügung vom 24.10.2008 - Aktenzeichen S 3014b A - St 35 5

DRsp Nr. 2008/93015

Feststellung des Grundbesitzwerts in Fällen der mittelbaren Grundstücksschenkung

In der zu § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG (jetzt: § 151 Abs. 1 Nr. 1) ergangenen Entscheidung vom 2.12.2003, II B 76/03, BStBl 2004 II S. 204 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Folgebescheid nur dann durch § 155 Abs. 2 AO 1977 gedeckt ist, wenn der Erlass des Grundlagenbescheides noch beabsichtigt ist. Geht die Behörde dagegen irrtümlich davon aus, dass ein Grundlagenbescheid nicht nötig ist, ist der die Steuer festsetzende Bescheid rechtswidrig.

Da auch in Fällen der mittelbaren Grundstücksschenkung (R 16 ErbStR) Grundbesitz übertragen wird, ist der Erlass eines Feststellungsbescheids gem. § 151 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz BewG unumgänglich. Dem folgt auch Tz. 73 Abs. 2 Nr. 4 des Gleich lautenden Erlasses zur Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 16.3.2007.

Es wird in diesen Fällen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer der für das mittelbar geschenkte Grundstück oder den entsprechenden Grundstücksteil maßgebende Grundbesitzwert benötigt.

Bewertungsgegenstand ist dementsprechend das mittelbar übertragene gesamte Grundstück oder der entsprechende Teil des Grundstücks (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 3 ErbStG). Diese so abgegrenzte wirtschaftliche Einheit ist nach § 151 Abs. 1 Nr 1 BewG und §§ 138 ff BewG zu bewerten.