OFD Koblenz - Verfügung vom 27.03.2003
S 2183 b A

OFD Koblenz - Verfügung vom 27.03.2003 (S 2183 b A) - DRsp Nr. 2008/83167

OFD Koblenz, Verfügung vom 27.03.2003 - Aktenzeichen S 2183 b A

DRsp Nr. 2008/83167

§ 7g EStG und § 6b EStG Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG und § 6b Abs. 7 EStG

Gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres (Wj.), in dem die nach § 7g Abs. 3 EStG gebildete Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wj., in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 v. H. des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Gewinnzuschlag entsprechend vorzunehmen (§ 7g Abs. 6 EStG).

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Bremen in seinem Urteil vom 12.08.2002 - 1 K 245/01 - soll dieser Regelungsinhalt bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG in Fällen einer unterjährigen Auflösung nicht anzuwenden sein. In dem Urteilsfall hatte der Kläger eine im vorangegangenen Wj. gebildete Rücklage im Laufe des folgenden Wj. wegen Aufgabe der Investitionsabsicht vorzeitig i. S. des § 7g Abs. Satz 2 gewinnerhöhend aufgelöst. Da die Rücklage nicht ein volles Wj. bestanden habe, sei - so das FG Bremen - kein Gewinnzuschlag nach § Abs. vorzunehmen. Das FG Bremen begründet seine Auffassung damit, dass bei Gewinnermittlung nach § Abs. wegen der Grundsätze des § solche Rücklagen innerhalb des Wj. aufgelöst werden können, während bei Gewinnermittlung nach § Abs. , 5 wegen des Betriebsvermögensvergleichs zu Beginn und am Ende des Wj. eine unterjährige Gewinnauswirkung ausgeschlossen sei.