OFD Koblenz - Verfügung vom 27.07.2007
S 7179 A - St 44 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 27.07.2007 (S 7179 A - St 44 2) - DRsp Nr. 2008/91377

OFD Koblenz, Verfügung vom 27.07.2007 - Aktenzeichen S 7179 A - St 44 2

DRsp Nr. 2008/91377

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG bei Fahrschulen; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Umsätze aus Lehrgängen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstapler)

Es ist die Frage gestellt worden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Umsätze aus Lehrgängen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstapler) unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG fallen können.

Hierzu ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Wird ein derartiger Lehrgang in Form einer Ausbildung für die Fahrerlaubnis einer der in Abschn. 112 Abs. 7 Satz 2 UStR genannten Fahrerlaubnisklassen durchgeführt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht.

Als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG über die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung ist in einem solchen Fall die Fahrschulerlaubnis nach Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR anzusehen.

Wird ein derartiger Lehrgang nicht in Form einer Ausbildung für die Fahrerlaubnis einer der in Abschn. 112 Abs. 7 Satz 2 UStR genannten Fahrerlaubnisklassen durchgeführt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG gleichwohl in Betracht.