OFD Koblenz - Verfügung vom 28.03.2003
S 0338 A - St 53 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 28.03.2003 (S 0338 A - St 53 3) - DRsp Nr. 2008/82778

OFD Koblenz, Verfügung vom 28.03.2003 - Aktenzeichen S 0338 A - St 53 3

DRsp Nr. 2008/82778

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) hier: Anwendung des Mindeststeuersatzes gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG

Rundverfügung vom 05.09.2002 - S 2301 A - St 34 3

Vor dem BFH ist zur Zeit das Revisionsverfahren I R 34/02 anhängig, in dem zu beurteilen ist, ob der bei beschränkt Steuerpflichtigen ggf. anzuwendende Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Diesbezüglich wurde mit der Bezugsverfügung vom 05.09.2002 auf die Möglichkeit der Gewährung von Aussetzung der Vollziehung und das Ruhenlassen der Einspruchsverfahren hingewiesen.

Die Referatsleiter AO haben sich in der Sitzung AO I/2003 dafür ausgesprochen, einschlägige Steuerfestsetzungen - auch gegenüber beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die nicht in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind - künftig von Amts wegen vorläufig durchzuführen.

Das BMF hat daher unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Anlage zum BMF-Schreiben vom 10.04.1995 (BStBl 1995, I 264), zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 12.12.2002 (BStBl 2002, I 1382) mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: