Nach der bis 2006 gültigen Fassung des § 146 Abs. 3 BewG wurden tatsächlich gezahlte Mieten - unabhängig von ihrer Relation zur üblichen Miete - für die Wertermittlung nach § 146 BewG verwendet. Ausgenommen waren lediglich Fälle der Vermietung an Angehörige oder Arbeitnehmer des Grundstückseigentümers. Die gesetzliche Neufassung des § 146 Abs. 3 BewG durch das
Als üblich ist die Miete anzusehen, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten sind nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht. (§ 146 Abs. 3 BewG)
Die Ableitung der üblichen Miete kann definitionsgemäß nur anhand der Mieten für vergleichbare Grundstücke/Gebäude geschätzt, nicht aber abgeleitet werden aus Erträgen oder Umsätzen von Gewerbebetrieben, denen das zu bewertende Objekt in gleicher Weise wie etwaige Vergleichsobjekte dient (vgl. BFH
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