Mit gleichlantenden Erlassen vom 18.11.2005 ist die vorläufige Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge hinsichtlich anhängiger Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) neu geregelt worden:
„Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des
In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des
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