OFD Koblenz - Verfügung vom 28.11.2005
S 0338 A - St 35 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 28.11.2005 (S 0338 A - St 35 2) - DRsp Nr. 2008/89605

OFD Koblenz, Verfügung vom 28.11.2005 - Aktenzeichen S 0338 A - St 35 2

DRsp Nr. 2008/89605

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

Mit gleichlantenden Erlassen vom 18.11.2005 ist die vorläufige Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge hinsichtlich anhängiger Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) neu geregelt worden:

„Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Femer sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften vorläufig durchzuführen.

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

Erhebungszeiträume vor 2004:

„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig.